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Neues Gebäudeenergiegesetz ab 2024: Was bedeutet das für Gasheizungen?
In den letzten Monaten wurde bereits viel über das sogenannte Heizungsgesetz der Bundesregierung gesprochen. Zum 1. Januar tritt es in Kraft und mit ihm die ersten Veränderungen. Zeit, um einen Überblick zu geben, worauf sich Besitzer einer Gasheizung künftig einstellen müssen.
Nur wenige Eigentümer zum Auftakt betroffen
Mit ihrem überarbeiteten Gebäudeenergiegesetz (GEG) möchte die Koalition den Weg hin zu klimafreundlichen Heizformen ebnen. Das übergeordnete Ziel besteht darin, 2045 komplett ohne fossile Energieträger auszukommen. Bis dahin ist es noch ein langer Weg, denn aktuell heizen 49,5 Prozent und damit knapp die Hälfte aller deutschen Haushalte mit Gas. Weitere 23 Prozent nutzen Öl. Ursprünglich waren strengere Vorgaben für das Heizungsgesetz geplant, aber letztlich doch noch deutlich entschärft.
Fakt ist: Ein allgemeines Verbot für Gas- und Ölheizungen gibt es im kommenden Jahr nicht. Besondere Relevanz hat das Gesetz zunächst für Häuslebauer, deren Eigenheim in einem Neubaugebiet entsteht. Sie müssen sich an die 65-Prozent-Regel halten. Das bedeutet, dass die Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird.
Die im GEG enthaltene Austauschpflicht für mehr als 30 Jahre alte Heizungen ist zudem nicht neu, sondern existiert bereits seit 2020. Sie verlangt den Wechsel zu einem anderen Gerät, sofern dieses mit einem Konstant-Temperaturkessel oder einem Standardkessel betrieben wird, da diese als äußerst ineffizient gelten. Doch keine Regel ohne Ausnahmen: Leben die Eigentümer seit Januar 2002 oder noch länger in dem Haus, betrifft sie diese Austauschpflicht nicht, sondern erst künftige Käufer oder Erben. Alle übrigen Gasheizungen dürfen wie gewohnt weiterlaufen und repariert werden. Erst wenn ein Havariefall eintritt und eine Reparatur nicht mehr sinnvoll oder möglich ist, greift die Austauschpflicht.
Welchen Unterschied es macht, ob Sie auf dem Land oder in der Stadt leben
Darüber hinaus können sogar im kommenden Jahr noch neue Gas- und Ölheizungen eingebaut werden, sofern sie vor dem 19. April 2023 bestellt wurden. Dann gestattet das Gesetz eine Installation bis spätestens zum 18. Oktober 2024. Außerhalb dieser Fristen ist das ebenso möglich, allerdings sind die Eigentümer dann dazu verpflichtet, zuvor eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Diese Leistung kann etwa ein Schornsteinfeger oder ein Heizungsinstallateur erbringen.
Zudem muss sich die Heizung schrittweise umrüsten lassen. Denn das GEG sieht auch vor, dass Öl- und Gasheizungen ab 2029 zu mindestens 15 Prozent mit Wasserstoff oder Biomasse betrieben werden. Ab 2035 erhöht sich dieser vorgeschriebene Anteil auf 30 Prozent und 2040 auf 60 Prozent.
Während die 65-Prozent-Regel bei Neubauten schon im kommenden Jahr greift, betrifft sie Bestandsimmobilien erst zu einem späteren Zeitpunkt. Zunächst sind Kommunen und Städte dazu verpflichtet, ein Konzept zur Wärmeplanung zu erarbeiten. Erst dann ist klar, welche Energiequellen vor Ort genutzt werden können. Denkbar ist etwa der Anschluss an ein Fernwärme- oder Wasserstoffnetz. Größere Städte mit über 100.000 Einwohnern haben dafür bis Mitte 2026 Zeit, kleinere Kommunen bis spätestens Mitte 2028. Es ist aber auch denkbar, dass sie ihre Pläne schon früher vorlegen.
Wärmepumpe als ultimative Lösung?
Im Zusammenhang mit dem GEG wurde die Wärmepumpe in der öffentlichen Debatte besonders in den Fokus gerückt. Zwischenzeitlich stieg die Nachfrage stark an. Mittlerweile ist dieses Interesse wieder abgeflaut und Interessenten haben es leichter, ein Gerät zu bekommen. Doch lohnt sich die Wärmepumpe in jedem Fall?
Ratsam ist ein Einbau nur unter bestimmten Voraussetzungen – vor allem dann, wenn das Objekt nur wenig Wärmeverluste zulässt. Das trifft auf gut gedämmte Bestandsimmobilien oder die meisten Neubauten zu. Zudem sollten die Vorlauftemperaturen die Grenze von 55 Grad Celsius nicht übersteigen – ansonsten erweisen sich Wärmepumpen als zu ineffizient. Ihre Stärke spielen sie vor allem dann aus, wenn sie mit nachhaltig produzierter Energie wie durch eine Photovoltaikanlage kombiniert werden. Des Weiteren lohnt sich eine Wärmepumpe, wenn dafür speziell vorgesehene Heizkörper oder Wand- und Fußbodenheizungen zum Einsatz kommen.