Gas- und Stromkunden von Versorgern benachteiligt: Verbraucherzentrale schaltet sich ein

Gas- und Stromkunden von Versorgern benachteiligt: Verbraucherzentrale schaltet sich ein

Unzulässige Vertragskonditionen, teils willkürliche Preiserhöhungen und noch weitere Gründe für Sorgenfalten: Das Vorgehen mehrerer Energieversorger hat die Verbraucherzentrale auf den Plan gerufen – mit einem erfreulichen Ergebnis für die betroffenen Kunden.

Unrechtmäßige Konditionen: Grenze überschritten

Die Kunden von gleich 3 Energieversorgern sahen sich schon seit längerer Zeit im Nachteil. Grund für den Ärger waren insbesondere willkürliche Preissteigerungen und Vertragsbedingungen, die in dieser Form gar nicht hätten festgelegt werden dürfen. Dafür holten sich die Versorger nicht einmal die Zustimmung der Verbraucher ein.

Mitunter sei es sogar vorgekommen, dass die Kunden Widerrufe oder Kündigungen fristgerecht eingereicht hatten, doch die Unternehmen erkannten diese nicht an. Infolgedessen blieben die Betroffenen an die bestehenden Verträge mit ungünstigen Konditionen gebunden. Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sah darin eine Grenze überschritten und schaltete sich ein.

Verträge können widerrufen oder gekündigt werden

Das Energieversorger-Trio gehört zu einer Unternehmensgruppe, mit welcher der vzbv eine außergerichtliche Einigung erzielte. Eines der Ergebnisse: Die Kunden dürfen entweder sofort oder deutlich früher als ursprünglich vorgesehen aus ihren Verträgen aussteigen. Hatten die Versorger Widerrufe abgewiesen, werden den Verbrauchern noch rückwirkend günstigere Konditionen eingeräumt.

Kunden ist es außerdem auch jetzt noch möglich, Verträge zu widerrufen, falls sie bislang noch nicht aktiv geworden sind. Darüber informiert der vzbv in einer Pressemitteilung. Zu den fragwürdigen Konditionen der Energieversorger gehörten auch außergewöhnlich lange Vertragslaufzeiten. So soll es vorgekommen sein, dass Kündigungen erst ab 2027 für zulässig erklärt wurden. Nach dem Eingreifen des vzbv können die Betroffenen ihren Vertrag spätestens 2 Jahre nach Beginn wieder beenden.

Erhebliche Einsparungen – Kunden müssen aber selbst aktiv werden

Auch bei der Preispolitik wurden die Kunden teilweise benachteiligt. Die Versorger kündigten zwar vermeintliche Senkungen an, doch die Preise lagen unterm Strich noch immer deutlich über dem Marktniveau. Der vzbv hat erwirkt, dass es Obergrenzen gibt, zu denen Gas und Strom abgerechnet werden dürfen. Je nach Situation reduzieren sich die Konditionen dadurch auch rückwirkend. Die Verbraucherschützer zeigen anhand einer Beispielrechnung auf, welchen Effekt das haben kann.

Ein Kunde zahlte bei seinem Gasvertrag 46,73 Cent pro Kilowattstunde. Seinen Widerruf wies der Versorger ab und erklärte, dass der Vertrag noch bis August 2025 gelte. Durch das Einschreiten des vzbv verkürzt sich die Laufzeit nun auf Oktober 2024. Bis zum Widerruf sinkt der Gaspreis auf 8,5 Cent je Kilowattstunde, anschließend auf 11 Cent. Das bringt dem Haushalt eine Ersparnis von 5.250 Euro ein.

Kunden, die ebenfalls betroffen sind, müssen jedoch selbst aktiv werden und eine E-Mail an ihren Versorger senden, in der sie auf den Vergleich Bezug nehmen, den der vzbv erzielt hat. Dieser Schritt sollte auch dann erfolgen, wenn bereits ein Widerruf oder eine Kündigung eingereicht wurde. Das ist noch bis zum 31. Dezember dieses Jahres möglich.

Sollte es Verbraucher geben, die ebenfalls Unstimmigkeiten bei den vertraglich vereinbarten Leistungen oder der Abrechnung feststellen, bedarf es einer Verbraucherbeschwerde beim Versorgungsunternehmen. Das kann per E-Mail, Fax oder auf postalischem Weg geschehen. Wichtig ist die Schriftform und dass der Kunde eine Zustellbestätigung anfordert – bei E-Mails empfiehlt sich eine Lesebestätigung.

Als Betreff ist auf Empfehlung der Bundesnetzagentur „Verbraucherbeschwerde nach § 111a EnWG“ anzugeben. In der Beschwerde müssen die Betroffenen neben der Vertrags- oder Zählernummer auch den konkreten Beschwerdegrund nennen. Widerspricht der Versorger der Beschwerde oder reagiert er nicht, kann ein Schlichtungsverfahren bei der Bundesnetzagentur eingereicht werden.