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Das können Sie tun, wenn Ihr Versorger den Preisbremsen-Rabatt nicht weiterreicht
Für Strom und Gas bestehen seit März 2023 und noch bis mindestens Ende des Jahres Preisbremsen. Sie wurden eingeführt, um die Verbraucher finanziell zu entlasten. Doch nicht immer ist es dazu gekommen. Wer nicht weniger bezahlt hat, sollte überprüfen, ob der Rabatt angewendet wurde.
Manche Versorger sind ihren Pflichten nicht nachgekommen
Durch den Russland-Ukraine-Konflikt schossen die Energiepreise zeitweise extrem in die Höhe. Die Politik reagierte und führte sogenannte Preisbremsen ein. Dadurch ist Gas auf 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt und Strom auf 40 Cent pro Kilowattstunde. Müssten die Kunden mehr zahlen, übernimmt der Staat die Differenz und überweist sie direkt an die Energieversorger. Mitunter haben die Unternehmen den Rabatt allerdings nicht an Verbraucher weitergereicht.
Bei der Verbraucherzentrale gehen immer wieder Beschwerden von Kunden ein. Sie beklagen unter anderem, dass die Preisbremse bei ihnen nicht angewendet wurde oder dass keine Kommunikation seitens des Energielieferanten stattgefunden hat. Die Verbraucherzentrale verweist darauf, dass die Versorger dazu verpflichtet sind, ihre Kunden über die Preisbremse in Kenntnis zu setzen. Was können Sie unternehmen, wenn Sie betroffen sind?
Keine Information, unveränderte Abschläge
Die von Verbrauchern am häufigsten vorgetragene Kritik lautet: Obwohl sie von der Preisbremse profitieren sollten, sind die Abschläge gleichgeblieben. Hinzu kommt oftmals noch, dass der Energielieferant kein Informationsschreiben verschickt hat. Wenn es auch Ihnen so ergangen ist, können Sie eine Beschwerde bei Ihrem Versorger einreichen.
Innerhalb von 4 Wochen muss dieser darauf reagieren. Erhalten Sie keine Rückmeldung, wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle Energie. Das Schlichtungsverfahren ist für Sie als Verbraucher kostenfrei und der Versorger muss daran teilnehmen. Im Normalfall dürfte ein solches Verfahren innerhalb von 3 Monaten abgeschlossen sein.
Energielieferanten haben noch nicht oder falsch berechnet
Ein anderes mögliches Szenario: Sie zahlen im Moment keine Abschläge und haben kein Infoschreiben erhalten, in dem auf die Preisbremse hingewiesen wird. Das kann bedeuten, dass Ihr Energielieferant bislang noch keine Preisbremse einberechnet hat. Auch in diesem Fall reichen Sie eine schriftliche Beschwerde bei Ihrem Versorger ein. Da noch keine Abschläge von Ihnen gefordert wurden, müssen Sie aber gleichzeitig mit einer Nachzahlung rechnen.
Falsche Verbrauchsprognosen kommen ebenso häufiger vor und stellen eine eventuelle Belastung für den Kunden dar. Sind Sie beispielsweise erst kürzlich eingezogen, haben Sie längere Zeit nicht in Ihrer Wohnung gelebt oder wurde zuletzt eine Wärmepumpe installiert, sind das denkbare Gründe für eine solche falsche Berechnung. Auftreten sollten sie aber dennoch nicht, da die Netzbetreiber dazu angehalten sind, außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen. Sie als Kunde können eine Verbraucherbeschwerde einreichen und eine Neukalkulation verlangen.
Preisbremsen-Rabatt bleibt nach Anbieterwechsel aus
Haben Sie erst kürzlich den Anbieter gewechselt, mag auch das ein potenzieller Grund sein, warum die Preisbremse bislang an Ihnen vorbeigegangen ist. Meistens fordert der neue Versorger zunächst einen Nachweis über Ihre letzten Verbrauchsdaten. Nutzen Sie dafür einfach die Abrechnung Ihres ehemaligen Anbieters und reichen Sie eine Kopie davon ein. Auf der Grundlage dieser Zahlen stellt der neue Versorger die Berechnung des Preisbremsen-Rabatts an. Er ist verpflichtet, ihn für alle Monate auszuzahlen, in denen Sie im laufenden Jahr bereits bei ihm unter Vertrag standen. Sollte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, reichen Sie ebenfalls eine Beschwerde ein.